AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen von KAYA YACHTING
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln die rechtliche Beziehung zwischen Vercharterer und Charterer. Gegenstand des Vertrages ist die Miete/Charter eines Bootes oder einer Kabine. Dagegen handelt es sich auch um einen Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB. Vertragspartner des Kunden (Charterers) und damit Vercharterer ist Kaya Yachting.
1.Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise während einer telefonischen Beratung und der Internetseite sowie dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder wie für seine eigenen mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Die Anmeldung durch den Charterer entspricht einem Angebot und Kaya Yachting informiert Sie mittels einer schriftlichen Buchungsbestätigung über den Vertragsabschluss.
2. Zahlung, Anzahlung
Nach Ausstellung der Buchungsbestätigung, d.h. nach Abschluss des Reisevertrages, sind Sie verpflichtet, bei mehr als 6 Wochen vor Charterbeginn eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen zu leisten. Die Restzahlung in Höhe von 80% des Reisepreis ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten. Wird die Anzahlung nicht entsprechend der Zahlungsfälligkeit geleistet, so ist der Vercharterer berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Chartervertrag zurückzutreten und den Charterer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. Zahlungen sind immer per Überweisung zu leisten. Abweichende Zahlungsmodalitäten können im Chartervertrag vereinbart werden. Für Roulette Reisen ist der Gesamtpreis zahlbar innerhalb 7 Tage nach Rechnungsdatum.
3. Leistungen, Beginn und Ende der Reise
Umfang und Art der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Buchungsbestätigung). Der offizielle Beginn (Check in Schiff) wird für denjeweiligen Anreisetag auf 15 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Check out in der Regel bis 9 Uhr
zu verlassen.
4. Leistungsänderungen
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Kaya Yachting nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Einsatz eines anderen Schiffes gilt - bei ähnlicher Unterbringung des Kunden - als nicht erhebliche Änderung.
5. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Kaya Yachting, Deutschland. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, verliert Kaya Yachting den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Kaya Yachting kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis bestimmt.
Kaya Yachting kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
a) bis zum 61.Tag vor Reisebeginn 20 %,
b) ab 60. bis 24.Tag 45 %,
c) ab 23. bis 16.Tag 60 %,
d) ab 15. bis 10.Tag 70 %,
e) ab 9.Tag bis einen Tag vor Reisebeginn 90 %,
f) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 100 % des Reisepreises. Es steht dem Kunden stets frei nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist.
g) Roulette Reisen - Ab Tag der Buchung 100%
Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts) vorgenommen werden, kann Kaya Yachting ein Umbuchungsentgelt von bis zu 50,- Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Teilnehmers auf Umbuchungen besteht nicht. Eine Umbuchung ist maximal bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach Absprache mit Kaya Yachting möglich. Sollte der Teilnehmer die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er Kaya Yachting zuvor anzuzeigen hat. Kaya Yachting kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Kaya Yachting für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Wir empfehlenden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Ein Rücktritt ist bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reiseteilnehmer zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer umgehend erstattet. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Kaya Yachting nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (z.B. stört er den Törn nachhaltig und widersetzt er sich den Anordnungen des Kapitäns), oder sonst stark vertragswidrig, kann Kaya Yachting ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Kaya Yachting den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Törn-Abbruch durch Teilnehmer
Nimmt der Törn-Teilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise / Abbruch des Törns, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Kaya Yachting zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Törn-Preises. Kaya Yachting wird sich bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und zahlt - jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht - ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit diese von Leistungsträgern tatsächlich an Kaya Yachting zurückerstattet worden sind.
8. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Detailprogrammen bzw. der Internetausschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die in den Detailausschreibungen bzw. der Internetausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Die Angaben in der mit der Reisebestätigung verschickten Reiseinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden. Der Kapitän hat das Recht, den Tour-Verlauf und die Route entsprechend den Wetterbedingungen oder bei überfüllten Buchten, Häfen zu ändern.
9. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Teilnehmers Der Törn-Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Kapitän oder dem Büro von Kaya Yachting unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Jeder Mangel ist möglichst schriftlich (z.B. im Logbuch) festzuhalten. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei Kaya Yachting die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kaya Yachting kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Kaya Yachting informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10. Mitwirkung des Törn-Teilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeidenoder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Schiffsreise mit den hier typischen Beanspruchungen (ggf. auch Schwimmen im tiefen Wasser) zulässt.
11. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von Kaya Yachting für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen Kaya Yachting gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von Kaya Yachting für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt.
12. Rechtliche Grundlagen/Gerichtsstand
Der Kunde kann den Vertragspartner nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen der Gesellschaft gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis gilt das Recht des Staates, in dem der Vercharterer ihren Sitz hat.
13 Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Kaya Yachting unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Der Kapitän ist nicht ermächtigt, Ansprüche entgegenzunehmen oder über diese zu befinden.
Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Kaya Yachting Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, sonst die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder Kaya Yachting die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
14. Allgemeines
Alle personenbezogenen Daten, die dem Vercharterer zur Abwicklung des Chartervertrages zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Gerichtsstand ist Siegburg
Haftungsausschluss, Links und Urheberrechte
Haftungsausschluss, Links und Urheberrechte
1. Haftungsausschluss
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2. Links / Verweise
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3. Urheber-, Leistungs- und gewerbliche Schutzrechte
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